Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. März 2017 seine Haltung zur Nutzung des Untergrundes durch hydraulische Frakturierung (Fracking) festgelegt. Grundsätzlich soll der Einsatz dieser Technologie unter gewissen Bedingungen möglich sein, insbesondere bei Bohrungen für die Gewinnung von Erdwärme aus grosser Tiefe. Die Erschliessung von Gasvorkommen mittels Fracking unterstützt der Bundesrat aus klimapolitischen Gründen hingegen nicht. Für ein Moratorium sieht er keinen Anlass.
In verschiedenen politischen Vorstössen der letzten Jahre
wurde der Bundesrat beauftragt, sich mit dem Thema hydraulische
Frakturierung / Fracking (siehe Faktenblatt unten) auseinanderzusetzen
und seine Haltung dazu festzulegen. In seinem Bericht „Fracking in der
Schweiz“ kommt er nun zum Schluss, dass es keinen Grund für ein
Technologieverbot gibt und die bestehenden rechtlichen Regelungen auf
Bundesebene grundsätzlich ausreichen. Der Bundesrat befürwortet jedoch
eine einheitliche Vollzugspraxis in den Kantonen, die über die Nutzung
des Untergrundes bestimmen und diese bisher sehr unterschiedlich
handhabten.
Im Grundlagenbericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe „Fracking
in der Schweiz“ wurden mögliche Auswirkungen dieser Technologie auf
Mensch und Umwelt geprüft. Zu den Gefahren des Frackings zählt das
Auslösen von Erdbeben, die zum Beispiel Infrastrukturen und Gebäude
beschädigen könnten. Chemische Zusatzstoffe, welche etwa das
Bakterienwachstum oder die Zersetzung der Fracking-Flüssigkeit
verhindern, könnten das Grund- und Oberflächenwasser verschmutzen. Eine
Gefahr könnten auch aus der Tiefe geförderte natürliche Schadstoffe wie
etwa Schwermetalle, Kohlenwasserstoff-Verbindungen oder radioaktive
Substanzen sowie Methangas darstellen.
Grundsätze definiert
Der
Bundesrat ist der Ansicht, dass bei Tiefbohrungen (mit oder ohne
Fracking) das Risiko für Mensch und Umwelt auf ein vertretbares Mass
gesenkt werden kann, wenn die bestehenden umweltrechtlichen Vorschriften
korrekt vollzogen und die im Bericht definierten Grundsätze umgesetzt
werden (siehe Kasten). Von einem Moratorium für Fracking sieht er ab, da
die bestehenden gesetzlichen Regelungen und der Kenntnisstand zur
Technologie für allfällige Projekte ausreichend sind. Aus
klimapolitischen Gründen nicht unterstützt wird jedoch der Einsatz von Fracking für die Gewinnung fossiler Erdgasvorkommen.
Nächste Schritte
Das
UVEK will in einem nächsten Schritt prüfen, ob die Verordnung über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) sowie weitere relevante
Rechtsgrundlagen (z.B. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ChemRRV)
in Bezug auf Tiefbohrungen und hydraulische Frakturierung angepasst
werden sollen. Anschliessend soll geprüft werden, ob der Aufbau eines
zentralen Katasters möglich und sinnvoll wäre. In einem solchen
zentralen Verzeichnis würden die bei Tiefbohrungen und hydraulischen
Frakturierungen eingesetzten Stoffe und die verwendeten Mengen
verzeichnet. Schliesslich sollen die Kantone ihre Vollzugspraxis für
Tiefbohrungen vereinheitlichen. Das UVEK will dafür Grundlagen
erarbeiten, in denen auch die Grundsätze für sicheres und
umweltverträgliches Fracking präzisiert werden.
Grundsätze bei Tiefbohrungen mit hydraulischer Frakturierung
- Fracking-Flüssigkeiten dürfen keine schwer abbaubaren umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffe enthalten.
- Alle eingesetzten Stoffe und verwendeten Mengen sollen deklariert werden.
- Die verwendeten Flüssigkeiten sollen sicher gelagert, gehandhabt und anschliessend entsorgt werden, ebenso der Rückfluss samt Schlämmen aus dem Fracking.
- Bei Bau, Betrieb und Rückbau der Infrastrukturen sind hohe Sicherheitsstandards bezüglich Gewässer- und Bodenbelastungen sowie Treibhausgas-Emissionen einzuhalten.
- Beim Einsatz von Fracking gilt das Integrale Risikomanagement (ganzer Lebenszyklus des Gesamtprojektes).
- Für eine genügende Risikoanalyse muss das Wissen über die Beschaffenheit des Untergrunds wenn nötig vertieft werden.
- Es gilt das Verursacherprinzip mit klar geregelten Verantwortlichkeiten.
- Fracking in der Schweiz: Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Trede 13.3108 vom 19. März 2013 >>
Text: Der Bundesrat